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Baugesuche | Baubewilligungsverfahren
Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Wenn Sie im Vorfeld Fragen zu einem geplanten Baugesuch haben, steht Ihnen das Bauamt gern zur Verfügung. Stellen Sie Ihre konkreten Fragen und Planungsunterlagen bitte per E-Mail an bauamt@vitznau.lu.ch. Sie können allerdings gern auch einen Termin vereinbaren unter: +41 41 399 02 23, um ein ausgearbeitetes Projekt zusammen zu besprechen.
Das vollständiges Baugesuch ist beim Bauamt Vitznau bitte 2-fach in Papierform und elektronisch im eBAGE Gesuche und Meldungen - Kanton Luzern vollständig einzureichen (Merkblätter dazu: Downloads Bauwesen - Kanton Luzern).
Es werden nur vollständige Baugesuche bearbeitet, publiziert und an die kantonalen Fachstellen überwiesen. Baugespanne müssen vor der Publikation erstellt und gemeldet sein (am besten mit Einreichung des Baugesuches).
Ausnahmebewilligungen für Unterschreitungen von Grenz-, Strassen-, Gewässer- und Waldabständen können nur in begründeten Einzelfällen von der Bewilligungsbehörde (Kanton oder Gemeinderat) erteilt werden. Die Abstände gemäss Bau- und Zonenreglement (BZR) der Gemeinde sowie gemäss Kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG) sind einzuhalten.
Auf der folgenden Internetseite des Kantons www.geo.lu.ch/app/bage/ stehen weitere Grundlageninformation, wie Grundbuchplan, Zonenplan, Daten zur Geologie, Gewässer, Wald, Strassen, Naturgefahren sowie Kultur- und Denkmalpflege zur Verfügung, die Sie bei der Ausarbeitung eines Bauprojektes berücksichtigen sollten.
Gestaltung und Eingliederung von Bauten und Anlagen
Neue Arbeitshilfe zur Sicherung ortsbaulicher Qualitäten in den Quartieren
Die Gemeinde Vitznau legt grossen Wert auf eine qualitätsvolle bauliche Entwicklung. Doch bei der Beurteilung von Bauprojekten stossen Gemeinden immer wieder an Grenzen – vor allem, wenn es um ästhetische und gestalterische Aspekte geht. Zwar regelt das Baugesetz Dinge wie Gebäudegrössen, Abstände und Nutzungsarten, doch in Bezug auf die gestalterische Qualität bleiben viele Fragen offen.
Das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Vitznau verlangt mit Artikel 2 («Qualität»), Artikel 38 («Dachgestaltung») und Artikel 39 («Orts- und Landschaftsbild») eine sorgfältige Eingliederung und hochwertige Gestaltung von Bauten. Was das im konkreten Fall heisst, liegt jedoch oft im Ermessen der zuständigen Bewilligungsbehörde.
Um hier Klarheit zu schaffen, hat die Gemeinde eine neue Arbeitshilfe entwickelt. Sie soll Bauherrschaften, Planenden sowie Behörden als praktische Orientierung dienen. Ziel ist es, ortsbauliche Qualitäten sichtbarer zu machen und konkrete Hinweise für eine ortsbezogene, stimmige Gestaltung zu geben. So wird der im Reglement geforderte Qualitätsanspruch greifbarer – und über politische Amtszeiten hinweg gesichert.
Die Arbeitshilfe ermöglicht eine frühzeitige und gezielte Auseinandersetzung mit dem baulichen Umfeld. Wer sich bereits in der Projektplanung mit ortstypischen Merkmalen auseinandersetzt, kann langwierige Diskussionen in der Bewilligungsphase vermeiden. Das schafft Planungssicherheit – und hilft, kostspielige Projektänderungen zu verhindern.
Auch für Behörden und Fachkommissionen ist die Arbeitshilfe ein wertvolles Instrument. Sie bietet eine klare Grundlage für die Beurteilung der gestalterischen Qualität und der ortsverträglichen Eingliederung von Bauvorhaben. Bei Bedarf lassen sich so fundierte Anforderungen an Projektanpassungen stellen.
Die Arbeitshilfe kann unten unter "Dokumente" eingesehen oder heruntergeladen werden.
Bauen ausserhalb der Bauzone
Ein Leitfaden zur Gestaltung und Eingliederung von Bauten ist derzeit in Bearbeitung und kann noch nicht zur Verfügung gestellt werden. Mit jedem Baugesuch für ein Neu-/Ersatzbau oder einer Anbaute sind ein Farb- und Materialkonzept, Formular siehe unten im Text unter "Dokumente", sowie farbliche Fassadenpläne einzureichen. Eine Visualisierung bei Neu- und Ersatzbauten inklusive Umgebung und angrenzender Bauten wäre für eine Beurteilung sehr hilfreich. Die Baukommission und die BOL (Beratung für das Orts- und Landschaftsbild) prüfen und beurteilen die Gestaltung und Eingliederung von Bauten. Im Dorfzentrum, bei geschützten oder schützenswerten Bauten oder Bauten im Umgebungsschutz ist die Gestaltung und Eingliederung besonders wichtig. Bauten innerhalb eines Gestaltungsplangebietes unterliegen den jeweiligen Gestaltungsplan-/Sonderbau-Vorschriften. Informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihr Bauvorhaben davon betroffen ist. Der Kanton Luzern hat für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone einen Leitfaden "Bauen ausserhalb der Bauzone" erarbeitet.
Gesuche um Vorabklärung
Planende haben die Möglichkeit, im Rahmen der Erarbeitung eines Projektes verschiedene Planungsstufen dem Bauamt bzw. in einer Baukommissionssitzung vorzustellen. Die Baukommission gibt bezüglich Eingliederung der geplanten Baute(en) in ihrer Umgebung Feedback. Das soll Planende bei der Erarbeitung eines Bauprojektes bereits am Anfang der Planer unterstützen.
Baurechtliche Anfragen können gern per E-Mail an das Bauamt gestellt werden.
Vorabklärungsgesuche (komplette Prüfung) sind elektronisch im eBAGE einzureichen.
Gestaltungspläne
Gestaltungspläne mit den Sonderbauvorschriften sind im Internet unter bage.lu.ch/Raumplanung/Sondernutzungsplanung einsehbar (es kann pro Gestaltungsplan jeweils eine ZIP-Datei mit den rechtskräftigen Unterlagen heruntergeladen werden):
Baugesuchsverwaltung eBAGE - Baugesuchsverwaltung eBAGE - rawi Kanton Luzern
Im Gemeindegebiet Vitznau gibt es folgende Gestaltungsplangebiete:
"Grabacher", "Huse", "Sonnhalde West" und "Sonnhalde Süd"
Heizungsersatz
Wenn ein Heizungsersatz geplant ist, kann abgeklärt werden, ob ein Fernwärmeanschluss in der Gemeinde möglich ist. In Vitznau gibt es zwei Anbieter: die eRiS See AG und die Korporation Vitznau.
Kontakte: Gemeinde Vitznau - eRiS See AG; Korporation Vitznau
Ein Plan des bisherigen Leitungsnetzes der eRiS See AG (Seewassernutzung) ist unten unter Dokumente abgelegt.
Wichtig dabei ist, dass die Gemeinde seit Anfang 2025 nur Fördergelder für eine neue Wärmepumpe zahlt, wenn kein Anschluss an das Fernwärmenetz möglich ist.
Für einen geplanten Heizungsersatz muss ein Baugesuch eingereicht werden. Ein Heizungswechsel ist bewilligungspflichtig. Das Meldeformular "Ersatz eines Wärmeerzeugers" ist mit der Meldung der Schlusskontrolle einzureichen. Das Formular allein stellt keine Baubewilligung dar.
PV-/Solaranlagen
PV-/Solaranlagen sind mit dem entsprechenden Downloads Bauwesen - Kanton Luzern sowie einem Dachaufsichtsplan beim Bauamt meldepflichtig. Das Bauamt prüft, ob geschützte oder schützenswerte Bauten betroffen sind. In dem Fall ist eine kantonale Stellungnahme erforderlich. Erst nach Bestätigung vom Bauamt, darf die Anlage installiert werden. Alles betreffend Fördergeldern finden Sie hier oder unten im Text unter "Förderprogramme Energie" und unter Dokumente".
Energetisches Bauen und Förderprogramme
Alles zu Energetischem Bauen und den Förderprogrammen finden sind auf folgender Internetseite:
Baustart | Baukontrollen
Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn alle Bedingungen und Auflagen für eine Baufreigabe gemäss Baubewilligung erfüllt sind, das heisst, wenn alle einzureichenden Unterlagen mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Baubeginn vollständig 1-fach in Papierform und digital zur Prüfung und Genehmigung eingereicht worden sind und die schriftliche Baufreigabe vom Bauamt vorliegt. Anschliessend kann der Baubeginn mit dem vollständig ausgefüllten Baukontrollen-Meldeformular, Formular siehe unten im Text unter "Dokumente", gemeldet werden.
Alle Baukontrollen/-Abnahmen, wie Schnurgerüst-, Kanalisations-/Trinkwasser, Rohbau- und Schlussabnahme müssen mindestens 2 Wochen vor der geplanten Abnahme mit dem vollständig ausgefüllten Baukontrollen-Meldeblatt, siehe unten im Text unter "Dokumente", per E-Mail dem Bauamt gemeldet werden.
Dokumente
Name | |||
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Antrag Ausnahmebewilligung.pdf (PDF, 202.13 kB) | Download | 0 | Antrag Ausnahmebewilligung.pdf |
Baumfällgesuch.pdf (PDF, 404.84 kB) | Download | 1 | Baumfällgesuch.pdf |
Baustellen-Entsorgungsformular.pdf (PDF, 1.11 MB) | Download | 2 | Baustellen-Entsorgungsformular.pdf |
Deklarationsformular_Frisch-Abwasser.pdf (PDF, 885.92 kB) | Download | 3 | Deklarationsformular_Frisch-Abwasser.pdf |
Formular Farb- und Materialkonzept.pdf (PDF, 592.45 kB) | Download | 4 | Formular Farb- und Materialkonzept.pdf |
Gesuch_um_Strassenaufbruchbewilligung_für_Gemeindestrasse.pdf (PDF, 75.94 kB) | Download | 5 | Gesuch_um_Strassenaufbruchbewilligung_für_Gemeindestrasse.pdf |
Merkblatt_Solaranlagen.pdf_2023.pdf (PDF, 1.07 MB) | Download | 6 | Merkblatt_Solaranlagen.pdf_2023.pdf |
Richtlinien Solaranlagen.pdf (PDF, 1.23 MB) | Download | 7 | Richtlinien Solaranlagen.pdf |
Baukontrollen-Meldeblatt_Vitznau (PDF, 145.15 kB) | Download | 8 | Baukontrollen-Meldeblatt_Vitznau |
Einzureichende Unterlagen bei Neu-oder Ersatzbauten (PDF, 74.61 kB) | Download | 9 | Einzureichende Unterlagen bei Neu-oder Ersatzbauten |
Arbeitshilfe Ortsbild (PDF, 51.18 MB) | Download | 10 | Arbeitshilfe Ortsbild |
Plan Fernwärme_eRiS See AG (PDF, 1.33 MB) | Download | 11 | Plan Fernwärme_eRiS See AG |
BZR Gemeinde Vitznau (PDF, 311.49 kB) | Download | 12 | BZR Gemeinde Vitznau |