Dem gerichtlichen Verfahren geht ein Schlichtungsversuch voraus. Zuständig ist die Friedensrichterin oder der Friedensrichter des entsprechenden Gerichtsbezirks. Die Friedensrichter werden durch den Kantonsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht.

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Friedensrichteramt Kriens
c/o Bezirksgericht Kriens
Villastrasse 1
6010 Kriens
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