Der Hundehalter bzw. die Hundehalterin hat der Wohnsitzgemeinde jährlich eine Steuer zu entrichten. Die Steuer für einen Hund beträgt CHF 120.00, für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben CHF 40.00.

Steuerbefreit sind:

  • Diensthunde, die von Polizeiorganen oder von anderen öffentlichen Diensten benötigt werden
  • Militärhunde
  • ausgebildete Schutz-, Sanitäts-, Katastrophen- und Lawinenhunde, soweit an ihrer Haltung ein öffentliches Interesse besteht
  • Schweisshunde, welche gem. §28 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über Jagd und Vogelschutz für jedes Jagdrevier vorgeschrieben sind und welche eine kantonale Schweisshundeprüfung bestanden haben
  • Blindenführhunde
  • Damit die Steuerbefreiung vorgenommen werden kann, ist ein schriftliches Gesuch einzureichen.

 

Chip-Pflicht

Kennzeichnung der Hunde
Wer einen Hund hält, hat diesen spätestens drei Monate nach dessen Geburt von einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dieser wird unter die Haut eingepflanzt und ist elektronisch ablesbar.

Registrierung
Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden durch die Identitas AG in der Amicus-Datenbank erfasst. Sie sind Amicus von den kennzeichnenden Tierärztinnen und Tierärzten innert 10 Tagen zu melden und werden von dieser registriert.

Meldepflicht
Neue Halterinnen und Halter melden der Gemeindekanzlei Vitznau innert 10 Tage anhand einer Kopie des Impfbüchleins, dass sie/er neu Hundehalter/in sind. Die Gemeindekanzlei erfasst die Halterin/den Halter in der Amicus-Datenbank und gibt die Personen-ID an. Diese Personen-ID benötigt die Tierärztin/der Tierarzt, um die Chip-Nr. des Hundes der Halterin/dem Halter zuweisen zu können.

Zugehörige Objekte