Beschwerdeentscheid Ortsplanung Gemeinde Vitznau

15. März 2024

Das Urteil des Kantonsgerichts betr. Raumplanung ist eingetroffen und die gegen die Genehmigung der Ortsplanung erhobene Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass die Rückzonung der Grundstücke der Beschwerdeführer raumplanerisch recht- und zweckmässig und insgesamt verhältnismässig sei. Das Gericht führt auch aus, weshalb auf diverse Rügen betreffend BZR nicht einzutreten ist. Einzig hinsichtlich der Zonenzuteilung ihrer eigenen Grundstücke sind die Beschwerdeführer überhaupt zur Beschwerdeerhebung befugt.

Ein allfälliger Weiterzug der Beschwerde ans Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG) . Das bedeutet, dass die Ortsplanung gemäss Art. 64 Abs. 4 PBG per sofort in Kraft tritt und Bauvorhaben ab sofort nach den neuen Bestimmungen geprüft und bewilligt werden können.

Auf Social Media teilen