Gemäss § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Schutz von Personendaten kann jede Person bei der Einwohnerkontrolle das Bekanntgeben ihrer Personendaten ohne Angabe von Gründen sperren lassen.

Personendaten sind Angaben über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Dazu gehören Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Zivilstand, Heimatort / Staatsangehörigkeit.

Ist eine Adresssperre eingetragen, wird auch dann keine Auskunft erteilt, wenn die Bekanntgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (z.B. Klassenzusammenkunft).

Die Sperre ist indessen unwirksam, wenn die Einwohnerkontrolle durch Rechtssatz zum Bekanntgeben verpflichtet ist oder der Gesuchsteller eine Behinderung in der Verfolgung schutzwürdiger Ansprüche gegenüber der betroffenen Person glaubhaft macht (z.B. Auskunft an andere Organe, obligatorische Krankenversicherung).

Um Ihre Personendaten sperren zu lassen, benötigt die Einwohnerkontrolle ein schriftliches Gesuch.

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