Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen - Ordentliche Einbürgerung

Zentrale Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung sind (gem. Art. 9-11 und 33 BüG sowie § 15 ff KBüG):

  • 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (Grundsatz mit Ausnahmen)
  • Innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Einbürgerung mind. 3 Jahre in der Wohngemeinde
  • Unmittelbar vor Gesuchseinreichung mind. 1 Jahr ununterbrochen in der Wohngemeinde
  • Niederlassungsbewilligung ("C-Ausweis")
  • erfolgreiche Integration
  • Vertrautsein mit den örtlichen Lebensverhältnissen
  • guten Ruf geniessen in der Einbürgerungsgemeinde

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt: 

Einbürgerungswillige Personen holen einerseits das Gesuch um ordentliche Einbürgerung bei der Gemeinde ab oder bestellen dieses im Online-Schalter und reichen das vollständig ausgefüllte Gesuch inkl. Beilagen bei der Gemeinde ein.

  • Die Gemeinde prüft das Gesuch formell und materiell.
  • Die Gemeindeversammlung sichert bei positiver Beurteilung das Gemeindebürgerrecht zu.
  • Der Bund erteilt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.
  • Der Kanton erteilt das Kantonsbürgerrecht.

Erst wenn alle drei Stellen das Gesuch positiv beurteilt haben, werden die Gesuchstellenden Schweizerinnen und Schweizer. Das Verfahren dauert in der Regel (je nach Zeitpunkt der Einreichung und Zeitpunkt der Gemeindeversammlung) ca. 1.5 Jahre.

Die Gemeinde kann eine Vorschusszahlung verlangen. Vorschussleistung nach Gesuchseinreichung:

  • Einzelperson: CHF 2'000.00
  • Ehepaar: CHF 2'000.00
  • Familie: CHF 2'300.00

Die Vorschussleistung wird bei Abschluss des Einbürgerungsverfahren mit der Schlussabrechnung verrechnet.

 

Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen - Erleichterte Einbürgerung

Das Verfahren für die erleichterte Einbürgerung läuft über das Staatssekretariat für Migration (SEM). Die Abteilung Gemeinden Luzern ist die Drehscheibe für das Einverlangen verschiedener Unterlagen im Auftrag des Bundes.

Bestimmungen für die erleichterte Einbürgerungen von Schweizer Ehepartnern ist wie folgt:

Personen, die sich erleichtert einbürgern lassen möchten, müssen insgesamt fünf Jahre in der Schweiz wohnhaft und mindestens drei Jahre mit einem/einer Schweizer/in verheiratet sein.

Das Vorgehen ist wie folgt:

  • Für die erleichterte Einbürgerung in der Schweiz muss ein Gesuch an das Staatssekretariat für Migration (SEM) gestellt werden. Das entsprechende Formular ist in unserem Online-Schalter bestellbar. Das vollständig ausgefüllte Formular inkl. Beilagen ist dem SEM per Post zuzustellen.
  • Das SEM prüft das Gesuch und schickt es in der Folge an die Abteilung Gemeinden weiter.
  • Die Abteilung Gemeinden holt die Akten des Amtes für Migration und einen Erhebungsbericht bei der Luzerner Polizei ein. Die Polizei führt ein Einbürgerungsgespräch mit den Gesuchstellenden durch. Dabei werden insbesondere auch Aspekte der Integration und Kenntnisse der Schweiz geprüft (vgl. Fragebogen).
  • Nach der Überprüfung werden die gesamten Unterlagen an das SEM retourniert.
  • Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhält die Abteilung Gemeinden den rechtskräftigen Entscheid. Diesen leitet es zur endgültigen Registrierung im Zivilstandsregister an das Zivilstandsamt der neuen Schweizer Heimatgemeinde weiter.

 

Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizer

Folgende Unterlagen sind mit dem ausgefüllten Gesuchsformular einzureichen: 

  • Familienschein/Personenstandsausweis
  • Auszug Betreibungsregister
  • Auszug Strafregister
  • Wohnsitzbescheinigung
  • Familienbüchlein

Das Gesuch um Erteilung des Bürgerrechts der Gemeinde Vitznau finden Sie in unserem Online-Schalter

Dokumente

Name
Erteilung_des_Buergerrechts_Vitznau.pdf Download 0 Erteilung_des_Buergerrechts_Vitznau.pdf